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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.06.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 131/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Aktenzeichen: 6 Ta 131/05
Entscheidung vom 10.06.2005
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied vom 09.05.2005 - AZ: 6 Ca 547/05 - wie folgt abgeändert:
2. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird auf insgesamt 3.253,83 € festgesetzt.
3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
1.
Der Beschwerdeführer greift den arbeitsgerichtlichen Beschluss im Wesentlichen damit an, dass die für die Monate September bis November 2004 geltend gemachten Lohnabrechnungsansprüche der Klägerin (Antrag 1,3 und 5 der Klage) einen eigenständigen Wert hätten, den das Arbeitsgericht wegen einer wirtschaftlichen Teilidentität mit der jeweiligen Lohnklage angenommen habe.
Außerdem seien die Gegenstandswerte für die Herausgabe der ausgefüllten Arbeitsbescheinigung und der Durchschriften der Meldung zur Sozialversicherung mit jeweils 50,-- € zu gering angesetzt, wobei mindestens 250,-- € zugrunde gelegt werden müssten.
2.
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der vorgesehenen Frist am 18.05.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde.
Die Beschwerde ist zum Teil begründet, weil entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes den Klageanträgen zu 1, 3 und 4 ein eigener Wert beizulegen ist. Bei den geltend gemachten Ansprüchen auf Erteilung von Lohnabrechnungen geht es um einen Nebenanspruch zu dem Vergütungsanspruch, der einen eigenständigen Wert besitzt, der mit 10 Prozent des Betrages der jeweiligen Monatsbruttovergütung anzunehmen ist. Diese Annahme wird dadurch bestärkt, weil nach § 13 des Arbeitsvertrages der Parteien Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einer Verwirkungsfrist unterstellt sind, worunter auch der Anspruch auf die Abrechnung der Bruttovergütung zu zählen ist.
Dies bedeutet, dass zu den Lohnforderungen in Ziffer 2,4 und 6 der Klageanträge ein weiterer Betrag von 173,34 € hinzutritt, was 10 Prozent der geltend gemachten Lohnforderung entspricht.
Auch was den Wert für die Herausgabe der ausgefüllten Arbeitsbescheinigung und die Herausgabe der Meldebelege zur Sozialversicherung anlangt, so ist hierfür jeweils ein Betrag von 200,-- € anzunehmen, so dass eine Erhöhung des Gesamtgegenstandswertes auf 3.253,83 € anzunehmen ist.
Der weitergehende Antrag für die Klageanträge zu 9 und zu 10 jeweils 250,-- € anzunehmen, war indessen zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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